Gemeinsamer Betrieb - betriebsbedingte Kündigung

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Rechtsanwalt und Notar Ralf Buerger
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Betriebsbedingte Kündigung – Hilferufe aus Hamm
Hagen, den 19.06.2020

Die betriebsbedingte Kündigung ist in aller Munde. 

Große Stahlhersteller sowie Unternehmen wie Thyssenkrupp, die Bilstein - Gruppe, C.D.Wälzholz verhandeln mit ihren Betriebsräten über Betriebsänderungen sowie Stellenabbau.

Was müssen Arbeitnehmer jetzt berücksichtigen, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten?
Was ist ein Interessenausgleich mit Namensliste?
Wie beurteile ich einen Sozialplan?
Welche Vorschriften gelten bei Massenentlassungen?

Diese Fragen beschäftigen immer mehr Arbeitnehmer in der näheren Umgebung, wie z.B. in Hamm. „Die Anrufe aus Hamm häufen sich und alle sind gespannt wie sich der Arbeitsmarkt dort entwickeln wird“, so Rechtsanwalt Ralf Buerger von der Buerger, Schmaltz Partnerschaftsgesellschaft, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht.

Die folgenden Punkte sollten Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingen Kündigung dringend berücksichtigen:

Eine Kündigung muss formwirksam erfolgen. Sie darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Bei Massenentlassungen muss eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden. 

Auch eine betriebsbedingte Kündigung muss gem. § 623 BGB die Schriftform wahren und die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. 

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz, § 622 BGB, wenn nichts anderes geregelt wurde. 

Eine Kündigung die nicht im Sinne § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sozial gerechtfertigt ist, ist unwirksam. 

Die betriebsbedingte Kündigung kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb oder Unternehmen entgegenstehen, gerechtfertigt sein. 

Ein Verstoß gegen das Gebot der sozialen Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG, darf nicht vorliegen. 

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt z.B. die (beabsichtigte) Stilllegung des gesamten Betriebs oder Teilstilllegung durch den Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Gesetzes dar, um eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. 

Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist eine geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann. 
Will der Arbeitgeber als betriebsbedingten Kündigungsgrund seinen Entschluss zur Betriebsstilllegung anführen und ist bestritten, dass dieser Stilllegungsbeschluss im Kündigungszeitpunkt gefasst gewesen sei, so muss der Arbeitgeber substantiiert darlegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant hat. Hierzu gehören neben der vollständigen Aufgabe des Betriebszwecks die Einstellung der Betriebstätigkeit, insbesondere Produktion und Vertrieb, sowie die Auflösung der Betriebseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln, vgl. BAG, Urteil vom 19.06.1991 – 2 AZR 127/91. 

Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Der Arbeitgeber muss auch prüfen, ob keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Betrieb des Arbeitgebers erfolgen kann. 

Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. 

Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen technischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. 
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist, so das BAG, Beschluss vom 22.06.2005 – 7 ABR 57/04. 
 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelhafte Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines Betriebs unter einem einheitlichen Leitungsapparat geeinigt haben. Darauf hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs 2 ZPO im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebs sprechen sollen. 

Wir führen Ihren Kündigungsschutzprozess professionell und greifen dabei auf unsere über 20jährige Erfahrung zurück! Vertrauen Sie sich als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber unserer Kompetenz an. Häufig lassen sich teure und lang andauernde Prozesse durch vorherige Beratung vermeiden! Gern helfen wir Ihnen!
Ihre Ansprechpartner: Fachanwälte für Arbeitsrecht Ralf Buerger und Christian Dreier, Hagen.

Auf Wunsch kann die Beratung auch in unserer Zweigstelle in Wetter (Ruhr) erfolgen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.  

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